Video- und Kameraüberwachung in Jena
Mehr als 100 Überwachungskameras in öffentlichen Bereichen in ganz Jena sind ein guter Grund sich die Überwachungssituation in der
Stadt genauer anzuschauen. Sind wirklich alle diese Kameras notwendig und welche gesetzlichen Regelungen gibt es hinsichtlich
dem Anbringen und Nutzen von Überwachungskameras?
Für alle Interessierten gibt es in Jena zwei Karten auf denen Kamerastandorte eingetragen sind und nach wie vor eingetragen werden. So kann man sich informieren
wo und wann man gefilmt und überwacht wird. Insbesondere in der Innenstadt gibt es viele Bereiche die ständig überwacht sind. Häufig nicht nur von einer sondern gleich von mehreren Kameras.
Problematisch dabei: Die Überwachung der Kameras findet kaum statt. Niemand weiß, wie lange Bilder und Videos gespeichert werden und ob die Löschung ordnungsgemäß erfolgt.
Rechts: Kamera-Überwachungskarte von Jens Kubieziel
Die Karte von Martin Michel (Die Guten) enthält etwas weniger Standorte. Dafür sind hier auch Bilder mit verlinkt so dass man sich direkt im Netz ein Bild über die Ausrichtung und auch etwa dem erfassten Bereich der Kameras machen kann.
Das ist wichtig zur Kontrolle denn in der Regel dürfen die Kameras nur auf dem Grundstück des Besitzers filmen. Straßen und Plätze sind für diese Kameras tabu.
Links: Karte von Martin Michel mit Kameras
Die Video- und Kameraüberwachung im öffentlichen zugänglichen Bereich (also auch privaten Bereich mit Publikumsverkehr) ist kein rechtsfreier Raum
sondern wird im §6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Auf Landesebene gibt es im Thüringer Datenschutzgesetz keine speziellen
Regelungen hinsichtlich der Kamera- und Videoüberwachung.
Rechtliche Fragen zur Kamera- und Videoüberwachung
Wo sind die Grenzen des Hausrechts?
Das Hausrecht endet in der Regel an der Grenze des Grundstücks. Gerichte sind an dieser Stelle durchaus kulant und rechnen auch einen
Bereich bis etwa einen Meter außerhalb der Grundstücksgrenze hier mit dazu, aber alles was außerhalb dieser Bereiche liegt
darf nicht mehr im Rahmen des Hausrechts überwacht werden. Kameras die neben dem eigene Grundstück auch noch Bereiche außerhalb überwachen -
wie etwa Straßen oder andere Grundstücke - sind damit nicht mehr erlaubt. Die Beobachtung der Gebäudeaußenwände ist nur bei
tatsächlich eingetretenen Beschädigungen zulässig. Auch dies muss dokumentiert werden.
§6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Video-überwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder ge-nutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
Was ist ein berechtigtes Interesse?
Ein berechtigtes Interesse kann ideeller, wirtschaftlicher und rechtlicher Natur sein. In der Regel ist hier der Schutz bestimmter
Güter gemeint, etwa der Schutz vor Diebstahl oder Vandalismus. Wichtig ist an dieser Stelle auch die Erforderlichkeit. Gibt es einfachere
Möglichkeiten als eine Kamera- oder Videoüberwachung um den angestrebten Schutz zu gewährleisten, sind diese Vorzuziehen.
Die Hinweispflicht
Das Gesetz verlangt, dass jede Überwachung anzuzeigen ist. Der Hinweis auf die Überwachung muss deutlich sichtbar angebracht sein. Ein aufmerksamer Passant sollte dabei ohne Suchen zu müssen den Hinweis entdecken können. Bürger müssen zudem bereits VOR Betreten des überwachten Bereiches
über die Überwachung informiert werden um eventuell entscheiden zu können den Bereich nicht zu betreten. Falls nicht erkennbar ist, wer für die Überwachung
verantwortlich ist muss auch dies noch angebenen werden. Keine Aussage macht das Gesetz wie der Hinweis auszusehen hat. Ebenso ist nicht vorgeschrieben Aussagen zur Speicherdauer anzugeben.
Was man noch wissen sollte
Kamera-Attrappen müssen genau so behandelt werden wie funktionierende Kameras auch. Sowohl die Hinweispflicht als auch die
Dokumentation und die Erforderlichkeit sind hier zu beachten.
In Intimzonen (z. B. Toiletten oder Umkleideräumen) ist eine
Videoüberwachung in jedem Fall nicht erlaubt. Hier überwiegen die Persönlichkeitsrechte der Beobachteten. Attrappen sind damit in diesen Bereich auch nicht zulässig.
Speicherung
Die Speicherung von Material muss im engen Zusammenhang mit dem Zweck stehen und ist nur solange zulässig wie sie der Erfüllung dieses Zweckes dient.
Danach ist das Material unverzüglich (d.h. ohne schuldhafte Verzögerung) zu löschen.
Wo kann ich Verstöße melden?
Für die Überwachung der Überwachungsmaßnahmen sind die Ordnungsämter zuständig. Dazu kann im Zweifelsfall auch der Landesdatenschutzbeauftragte eingeschaltet werden.
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Ordnungsamt Jena
Fachdienstleiter Frank Arndt
Postanschrift PF 100 338, 07703 Jena
Besucheradresse Am Anger 34 , 07743 Jena
Telefon 03641 49-2500
Fax 03641 49-2533
E-Mail ordnung@jena.de |
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz
Postfach 900455
99107 Erfurt
Telefon: 0 361 / 37 71 900
Fax: 0 361 / 37 71 904
E-Mail: poststelle@datenschutz.thueringen.de
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Links und Quellen